Sie sind hier: Dienstleistungen


Die Betreuung umfasst im Wesentlichen:

Haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigungstätigkeiten, Hausarbeiten, Betreuung von Tieren und Pflanzen).
Die Unterstützung bei der Lebensführung (z.B. Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen).
Eine Gesellschafterfunktion (z.B. Gesellschaft leisten und Führen von Konversation).
Zur Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen zählt auch die Unterstützung bei der Nahrungs-, Flüssigkeits- und Arzneimittelaufnahme, die Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Benützung von Toilette und beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen.

Zu den pflegerischen Tätigkeiten, die übertragen
werden dürfen, zählen:


Verabreichung von Arzneimitteln.
Anlegen von Bandagen und Verbänden (z.B. Anziehen von Anti-Thrombose-Strümpfen).
Verabreichung von Insulininjektionen und Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln.
l
Blutentnahme zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens.
Einfache Wärme- und
Lichtanwendungen.
Weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, die einen zu den vorher genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad bzw. Sorgfaltsgrad aufweisen.

Nur wenn ein Arzt oder eine Krankenschwester (eine Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege) feststellt, dass aus medizinischen Gründen eine Durchführung dieser Tätigkeiten durch den Personenbetreuer nicht möglich ist, darf der Betreuer diese Tätigkeiten nicht mehr verrichten. Die Krankenschwester kann den Personenbetreuer jedoch in diese Tätigkeiten einschulen und ihm die Durchführung dieser Tätigkeiten anordnen; in diesem Fall darf der Personenbetreuer diese Tätigkeiten weiter durchführen.

Wesentlich ist, dass Tätigkeiten aus dem (medizinischen) Pflegebereich von Betreuern nicht ohne eine entsprechende Anordnung von Krankenschwestern (Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege) oder Ärzten ausgeübt werden dürfen. Krankenschwester oder Arzt dürfen dem Personenbetreuer einzelne pflegerische Tätigkeiten übertragen, wenn der Personenbetreuer über längere Zeiträume im Haushalt der betreuten Person anwesend ist.

Der Personenbetreuer darf in einem Haushalt maximal drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, betreuen (in Ausnahmefällen ist eine Betreuung dieser drei Angehörigen auch in zwei verschiedenen Haushalten möglich). Ferner bedarf es einer Einwilligung der betreuten Person sowie einer Einschulung in diese Tätigkeiten durch Krankenschwester oder Arzt.


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